Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 175/11 – Urteil vom 15.08.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten nach Schenkungswiderruf kein Rückauflassungsanspruch zusteht.
Die Beklagte ist die Mutter der Klägerin. Sie war Eigentümerin des Grundstücks …straße … in … Sch…, Ortsteil G…. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus, einem größeren und einem kleineren Werkstattgebäude, einer Garage und einer Gartenlaube bebaut. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge H… B…, bewohnten dieses Grundstück und betrieben dort gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn, also dem Ehemann der Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Fertigung von Jalousien beschäftigte.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.11.1994 übertrug die Beklagte der Klägerin das Grundstück zu Alleineigentum (UR.-Nr. … der Notarin … in B…). In § 4 des Vertrages behielt sich die Beklagte ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit vor. Danach war sie berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen; im Übrigen sollten für den Nießbrauch die gesetzlichen Bestimmungen gelten. Nach dem Ableben der Beklagten sollte das Recht mit demselben Inhalt ihrem Ehemann auf dessen Lebenszeit zustehen.
Im Jahr 1997 zog die Klägerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen zwei Kindern in das Haus mit ein – ob die Beklagte und ihr Ehemann das Haus noch im selben Jahr verließen, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls arbeitete auch die Klägerin seither im auf dem Grundstück ansässigen Familienbetrieb mit, indem sie halbtags Büroarbeiten erledigte. Hierfür wurde sie zunächst mit einem Stundenlohn von 6,50 € und ab dem Jahr 2006 mit einem solchen von 7,00 € entlohnt – ob hierin ein üblicher Lohn liegt oder die Beklagte mit Rücksicht auf die eingeräumte Wohnmöglichkeit einen reduzierten Arbeitslohn erhielt, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
Nachdem die Ehe im Jahr 2003 geschieden worden war, verließ der Ehemann der Klägerin mit den Kindern[…]