VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 3 L 779/01.MZ
Beschluss vom 27.08.2001
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 27.08.2001 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des ‚Widerspruches gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Denn der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2001, dessen sofortige Vollziehbarkeit ordnungsgemäß begründet worden ist (1), erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (2); es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, seine Vollziehung durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.
1. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges dargelegt, dass bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig das dahingehende besondere öffentliche Interesse begründet ist, weil mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass durch seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und damit zugleich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. gefährdet werden; Gründe, welche die Überzeugung von der Ungeeignetheit des Antragstellers herabmindern könnten, seien nicht vorhanden. Das reicht zur Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.“
2. Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; das gilt insbesondere dann, wenn (u.a.) Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach der im Blick auf den Drogenkonsum des Antragstellers einschlägigen Nr. 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – ist der Antragsteller sowohl wegen der (angeblich) einmaligen Einnahme von Amphetaminen (Speed) als auch wegen der (mehrfachen) E[…]