Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 10/19 – Beschluss vom 22.05.2019
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.
Der Schmied O. W. aus B. war aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrages vom 17. November 1927, beurkundet durch den Notar Sch. in H., seit dem 17. Januar 1928 als Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt : …7 (vormals Blatt …6) eingetragenen Flurstücks …/63 der Flur … der Gemarkung S. eingetragen. Auf den ohne Bezug zu einem bestimmten Grundbuch bzw. Flurstück gestellten Antrag von E. M., geb. W., und H. K., geb. R., vom 16. Januar 1994 ist E. M. am 25. April 1996 aufgrund des öffentlichen Testaments vom 15. Oktober 1940 als Eigentümerin u.a. in das Grundbuch von S. Blatt …7 eingetragen worden. Ihr nachfolgend ist am 26. Februar 2013 der Beteiligte zu 1), geb. am 6. Mai 1982, aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Oschersleben vom 6. Dezember 2012 als Eigentümer in das Grundbuch von S. Blatt …7 eingetragen worden.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 9. März 2017 mitgeteilt, dass er über eine längere Erbfolge Erbe nach O. W. sei und dass nicht nachvollziehbar sei, dass Frau E. M. in das Grundbuch von S. Blatt …7 als erste Eigentümerin eingetragen sei. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts H. hat den Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 30. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Schmied O. W. in B. wieder als Eigentümer in das Grundbuch Blatt …7 einzutragen. Bei der Berichtigung der Grundbücher von E. Blatt …1, Sch. Blatt …8 und S. Blatt …7 sei seinerzeit nicht beachtet worden, dass in Blatt …1 und …8 der Schuhmachermeister O. W. in E., in Blatt …7 aber der Schmied O. W. in B. eingetragen gewesen sei. Ungeachtet der unterschiedlichen Berufsbezeichnungen und Wohnorte sei fälschlich von Personenidentität ausgegangen worden.
Der Beteiligte zu 1) ist dem mit Schriftsätzen vom 9. August 2017 und vom 8. September 2017 entgegengetreten. Die Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung zugunsten der Erben des O. W. in B. lägen nicht vor, die ihm übersandten Belege seien kein Nachweis.
Das Grundbuchamt hat am 9. April 2018 den Beteiligten zu 1) als Eigentümer im Grundbuch von S. Blatt …7 gelöscht und unter lfd. Nr. 4 als Eigentümer „Schmied O. W. in B.“ eingetragen und hierzu vermerkt:
„Aufgrund Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 Abs. 1 GBO (Namensgleichheit)[…]