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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Nichtangabe Fahrer

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Az: 3 A 8/09
Urteil vom 24.02.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches.
Sie war Halterin des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen…. Mit dem Fahrzeug wurde am 26.04.2008 eine Ordnungswidrigkeit begangen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h). Unter dem 15.05.2008 wurde der Klägerin ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle der Freien Hansestadt Bremen übersandt. Das anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Foto zeigt einen männlichen Fahrer mit Brille. Die Klägerin äußerte sich zur Sache nicht.
Gegenüber Polizeibeamten, welche die Geschäftsführerin der Klägerin aufsuchten, gab diese am 10.07.2008 an, dass sie sich bemühen werde, den Namen des Fahrers in Erfahrung zu bringen und sich dann wieder melden werde. Nachdem dies nicht geschah, wurde die Geschäftsführerin am 16.07.2008 erneut von der Polizei aufgesucht. Dabei gab sie erneut an, sich um die Ermittlung des Fahrers zu bemühen und sich dann zu melden (vgl. Vermerk der Polizeistation Molfsee vom 30.07.2008, Bl. 11 f BA „A“). Die Geschäftsführerin nahm danach keinen Kontakt mit der Polizei auf.
Unter dem 31.07.2008 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt.
Mit Schreiben vom 04.11.2008 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 18.11.2008 Stellung und teilte mit, dass es sich bei dem Fahrzeug …um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches ausschließlich von der Geschäftsführerin genutzt worden sei. Nachdem das Fahrzeug an die Leasingfirma zurückgegeben worden sei, sei ein Bedarf für ein Fahrtenbuch nicht mehr zu erkennen.
Unter dem 19.11.2008 erließ der Beklagte den streitgege[…]


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