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Kritik (fortlaufende) an Arbeitsleistung ist noch kein Mobbing – schikanöse Behandlung

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LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
Az.: Sa 537/04
Urteil vom 05.09.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bayreuth, Az.: 2 Ca 773/03 H

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2006 für Recht erkannt:
I.  Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 29.04.2004, Az. 2 Ca 773/03 H, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes eines ehemaligen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer wegen „Mobbing“-Handlungen.
Der Kläger war ab 07.01.2003 als Lkw-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum von 07.01. bis 10.01.2003 fuhr er im Wesentlichen mit dem Beklagteninhaber in dessen Lkw mit. Ab Montag, den 13.01.2002, war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.01.2003 mit Wirkung zum 24.01.2003 (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 12.08.2003, Bl. 20 d.A.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Mit Schreiben vom 23.02.2003 und mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Mobbing-Handlungen des Inhabers der Beklagten gegenüber der Beklagten geltend. Unter dem 08.05.2003 erwirkte er beim Arbeitsgericht Bayreuth, Kammer Hof, einen Mahnbescheid über einen Betrag von 8.000,- €, der nach Widerspruch der Beklagten ins Streitverfahren übergeleitet wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm Zahlung von Schmerzensgeld, weil der Beklagteninhaber ihn während der Dauer der viertägigen Beschäftigung unzulässigerweise schikaniert und in seiner Ehre verletzt habe. Dies habe zu einer Gesundheitsschädigung bei ihm geführt. Folgende Handlungen seien dem Inhaber der Beklagten vorzuwerfen:
  Kurz nach Arbeitsantritt habe der Inhaber erklärt, dass der Lkw sein Hobby sei und dass er anständig f[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/kritik.htm

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