OLG München – Az.: 10 U 2462/20 – Urteil vom 07.10.2020
I. Auf die Berufung des Klägers vom 20.04.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 13.03.2020 (Az. 6 O 2070/19) in Nr. 1. und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2009 gegen 14:00 Uhr zwischen N. und P. zu erstatten und zwar den materiellen Schaden zu 40 % und den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60 %, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14% und die Beklagte 86 %.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.914,12 € festgesetzt.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für immaterielle Schäden aus dem zu Grunde liegenden Verkehrsunfall verneint. Hingegen besteht kein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
1. Die Klagepartei hat mit der Berufung klargestellt, dass sie ihr neben der Leistungsklage geltend gemachtes ursprünglichen Klagebegehren (sämtlichen weiteren immateriellen Schaden) uneingeschränkt weiterverfolgt. Mit der Berufungsbegründung ist damit keine Beschränkung des Schmerzensgeldbegehrens auf künftige, unvorhersehbare Spätfolgen verbunden.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich immaterieller Schäden kann keinen Bestand haben. Der Kläger, dem die Milz entfernt wurde, erlitt u.a. Knochenbrüche und einen Dauerschaden mit einer erheblichen MdE. Ausgehend davon, dass die bloße Möglichkeit, dass es zum Eintritt künftiger immaterieller Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kommt, nicht verneint werden kann, ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend zu bejahen (Se[…]