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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsübergangs

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ArbG Bocholt – Az.: 1 Ca 135/19 – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 6.897,69 EUR.

3. Der Streitwert wird auf 6.813,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wiedereinstellung der Klägerin.

Die 1991 geborene Klägerin war seit dem 07.05.2010 bei der Beklagten zu 1) bei einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2.271,00 EUR als Demichef de rang beschäftigt.

Die Beklagte zu 1) unterhielt 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr einen Vier-Sterne-Hotelbetrieb im Supperior-Segment mit 102 Hotelzimmern und den klassischen Dienstleistungen eines Hotels mit 132 Mitarbeitern, davon 34 im Service. Darüber hinaus betrieb sie zwei für jedermann zugängliche Restaurants mit Speisekarte und eine Hotelbar, wofür eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig war. Der Businessanteil lag bei knapp 50% bezüglich Seminarkunden und einzelnen Übernachtungsgästen aus dem gewerblichen Bereich. Darüber hinaus zählten zu den Kunden der Beklagten zu 1) Busreisende, Individualreisende, Arrangementgäste, reine Übernachtungsgäste sowie Teilnehmer von Hochzeiten oder sonstigen Familienfeiern.

Die Klägerin war ausschließlich im Frühstücks- und Mittagsservice tätig.

Mit Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters vom 11.09.2018 beschloss die Beklagte zu 1), den Geschäftsbetrieb – jedenfalls selbst – nicht fortzuführen. Unter dem 26.09.2018 schloss sie mit der Beklagten zu 2) einen Mietvertrag mit Wirkung ab dem 01.02.2019 und einem ungehinderten Betretungsrecht ab dem 02.01.2019. Auf den auszugsweise vorliegenden Mietvertrag wird Bezug genommen.

Eine Vereinbarung zwischen den Beklagten dazu, dass Kunden und Veranstaltungen übergehen, existiert nicht. Sämtliche knapp 40 Bankettveranstaltungen, die für 2019 bei der Beklagten zu 1) gebucht waren, sind abgesagt worden. Lizenzen, Rechte, Patente Firmenwerte oder Software sowie die Internetseite und Hotel- und Buchungssoftware sind von der Beklagten zu 1) gekündigt worden.

Die letzten Übernachtungsgäste der Beklagten zu 1) haben das Hotel am 21.12.2018 verlassen.

Die Beklagte zu 1) teilte mit, dass der Geschäftsbetrieb zu 31.12.2018 ersatzlos eingestellt werde und das W schließen werde. Mit Schreiben vom 02.10.2018 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2019, wogegen die Klägerin sich nicht im Wege einer Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt hat. Sämtliche andere Mitarbe[…]


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