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WEG – Unterlassene Abberufung eines Verwaltungsbeirats wegen Verfehlungen

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AG Potsdam – Az.: 31 C 5/19 – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in Potsdam.

In einer Eigentümerversammlung am 15.09.2017 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 8 die Durchführung von Malerarbeiten an den straßenseitigen Fenstern entsprechend des Kostenangebots des Unternehmens … mit einem Gesamtvolumen von 8.500 EUR, die aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden sollten. Die Maßnahme stand unter Vorbehalt der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Konkurrenzangebote waren nicht eingeholt worden.

In der Eigentümerversammlung vom 31.08.2018 wurden Herr … und Herr … zu Verwaltungsbeiräten bestellt, Herr … zum Vorsitzenden, bis zur ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung 1.2019.

Während der Durchführung der Malerarbeiten wandte sich der damalige Verwalter an den Beirat mit einem 30% teureren Kostenvoranschlag. Der Verwalter bat um Zustimmung binnen eines Tages, was der Beirat ablehnte.

In einer E-Mail vom 29.10.2018 erklärte Herr …, eine Kommunikation zwischen der Hausverwaltung und dem Verwaltungsbeirat finde nicht statt. Auch befolge der Verwalter die Anweisungen des Beirats nicht. In der ersten Novemberhälfte werde der Verwaltungsbeirat eine neue Hausverwaltung empfehlen und darüber im Umlaufverfahren abstimmen lassen.

Mit E-Mail vom 31.10.2018 schrieb der Verwaltungsbeirat … an den damaligen Verwalter, ihnen (den Mitgliedern des Beirats) sei zur Kenntnis gelangt, dass der Verwalter die Malerarbeiten im Vorderhaus nunmehr erzwingen wolle, indem er sich direkt an die betroffenen Eigentümer gewandt habe, obwohl der Verwaltungsbeirat ihn bereits dreimal angewiesen habe, den bestehenden Auftrag mit der mit ihm seit vielen Jahren befreundeten Malerfirma … zu stornieren. Er untersage ihm hiermit die Fortsetzung der von ihm in Auftrag gegebenen Malerarbeiten. Das Vorschlagsrecht für eine neue Verwaltung liege bei dem Beirat.

Diese E-mails schickte der Beirat … auch den übrigen Wohnungseigentümern zur Kenntnis.

Mit E-Mail v[…]


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