OLG Frankfurt – Az.: 20 W 76/19 und 20 W 77/19 – Beschluss vom 06.06.2019
Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I.
Als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes ist der am XX.XX.2016 verstorbene Vorname1 A in Abt. I lfd. Nr. 2 des Grundbuchblattes eingetragen. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Stadt1 – Nachlassgericht – vom 22.09.2017 ist Alleinerbin des Vorname1 A dessen Tochter Vorname2 A.
Zuvor waren die Eltern von Vorname1 A, die Eheleute Vorname3 und Vorname4 A, als Eigentümer zu jeweils ½ in Abt. I lfd. Nr. 1.1 und 1.2 des Grundbuchblattes eingetragen. Vorname3 A errichtete mit Datum vom 31.05.1999 ein notarielles Testament (UR-Nr. …/1999 des Notars E, Bl. 16 ff. d. A.). In diesem setzte er seine Ehefrau Vorname4 A zur alleinigen Erbin ein und ordnete Vor- und Nacherbschaft dergestalt an, dass seine Ehefrau Vorname4 A befreite Vorerbin ist, erster Nacherbe und damit zweiter, in gleicher Weise befreiter Vorerbe sein Sohn Vorname1 A und mit dessen Tode weiterer Nacherbe der Antragsteller zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 31.05.1999 (UR-Nr. …/1999 des Notars E, Bl. 16 ff. d. A.), verwiesen.
Nach dem Tod des Vorname3 A am XX.XX.1999 erteilte das Amtsgericht Stadt1 – Nachlassgericht – mit Datum vom 21.03.2000 einen entsprechenden Erbschein (Bl. 5/3 d. A.). In der Folge wurde Vorname3 A als Alleineigentümerin im Grundbuchblatt eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 2 wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen, wonach Vorname3 A befreite Vorerbin ist, erster und damit zweiter, in gleicher Weise befreiter Vorerbe Vorname1 A und Nacherbe nach Vorname1 A der Antragsteller zu 1).
Vorname4 A und ihr Sohn Vorname1 A schlossen am 11.03.2000 einen Erbauseinandersetzungs- und Übergabevertrag mit Auflassung (UR-Nr. …/2000 G des Notars F, Bl. 6/1 d. A.). In diesem übertrug Vorname4 A ihrem Sohn ihren Miteigentumsanteil von ½ sowie den von ihrem Ehemann Vorname3 A ererbten Miteigentumsanteil von ½ an dem streitgegenständlichen Grundstück. Als Entgelt für die Übertragung gewährte Vorname1 A seiner Mutter ein lebenslängliches Altenteil, bestehend aus Wohnrecht und Pflegerecht. In § 4 Abs. 3 S. 3 des Übergabevertrages wird der Wert des Altenteils mit DM 800,- monatlich angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 11.03.2000 (UR-Nr. …/2000 des Notars F, Bl. 6/1 ff. d. A.), verwiesen. Die Eintragung des Vorname1 A als Alleineigentümer erfolgte am 01.11.2000, die Eintragung des Altenteils für […]