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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragsänderung (konkludente) – Teilzeitbeschäftigung

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 445/06
Urteil vom 09.06.2006

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2006 – 42 Ca 17666/05 – teilweise geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 670,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2005 zu zahlen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 88,78 % und die Beklagte zu 11,22 % zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger steht seit dem 05. Januar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Durch Arbeitsvertrag vom 01. November 2004 (Abl. Bl. 13 d.A.) wurde seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 12,5 auf 20 Stunden angehoben. Zugleich verpflichtete sich der Kläger zur Leistung von Überstunden, wobei jedenfalls fünf Stunden als für ihn zumutbar gelten sollten. Außerdem wurde die (weitere) Anwendung der Tarifverträge für das Speditionsgewerbe in Berlin vereinbart. Zu dem sich daraus ergebenden Tariflohn von 8,88 Euro erhielt der Kläger eine anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 2,47 Euro.

Durch einen Vergütungstarifvertrag vom 25. April 2005 (Abl. Bl. 25-32 d.A.) wurde der Tariflohn des Klägers bis zum 30. September 2005 auf 8,88 Euro festgeschrieben. Zugleich sollten Arbeitnehmer, die am 01. bzw. 02. Mai 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, im Juli 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 180,– Euro erhalten, Teilzeitbeschäftigte anteilig.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2005 (Abl. Bl. 14 d.A.) bat der Kläger um eine Angleichung seines Arbeitsvertrags an die nach seiner Berechnung seit September 2003 bei über 30 Wochenstunden liegende Arbeitszeit. Daraufhin forderte der Center-Manager der Beklagten vom Kläger am 13. Juni 2005 unter Androhung von Konsequenzen die Rücknahme dieses Antrags. Ab Anfang Juli 2005 wurde der Kläger nur noch mit täglich vier Stunden im sog. Preload eingesetzt und sein weiterer Einsatz als Clerk Euro-Cash in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr abgelehnt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Feststellung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden seit dem 01. Juli 2005, hilfsweise Verurteilun[…]


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