Postfiliale meldet Überfall, doch die Versicherung glaubt an Betrug im eigenen Haus. Vor Gericht ging es um die Frage: Schützt die Police auch vor den eigenen Mitarbeitern – oder gerade nicht? Eine brisante Klausel im Vertrag wurde zum Zankapfel. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 21/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Frankfurt Datum: 17.04.2024 Aktenzeichen: 7 U 21/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht (Transportversicherung) Beteiligte Parteien: Kläger: Betreiberin einer Postfiliale und Versicherungsnehmerin einer Transportversicherung, die Versicherungsleistungen fordert. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bei der die Klägerin die Transportversicherung abgeschlossen hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Postfiliale und hatte dort einen Auszubildenden beschäftigt. Sie schloss bei der Beklagten eine Transportversicherung für Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks) bis zu einer Versicherungssumme von 40.000 € ab. Nach einem Vorfall forderte sie Leistungen aus dieser Versicherung. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet ist. Die Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten eine Klausel (Ziffer 3.2.1), die Schäden ausschließt, die durch Mitarbeiter (Beauftragte) des Versicherungsnehmers, z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung, verursacht werden. Eine weitere Klausel (Ziffer 3.3) besagte, dass für diesen Ausschluss bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass der Schaden auf eine solche Ursache zurückzuführen ist. Die Beklagte lehnte die Zahlung unter Berufung auf diese Klauseln ab. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das vorhe
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 953/16, Urteil vom 06.09.2016 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.04.2016 – 21 Ca 16522/15 – abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 06.03.2015 nicht beendet wurde. 2. […]