Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens bei Wasserrohrbruch

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Mannheim – Az.: 3 C 137/13 – Urteil vom 07.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz geltend.

Die Beklagte ist Betriebsinhaberin einer Wasserleitungsanlage in Mannheim, die auch das Anwesen des Klägers in der … in … mit Wasser versorgt. Am 09.08.2012 trat Wasser in den Keller des Anwesens ein.

Der Kläger trägt vor, der Wassereintritt sei darauf zurückzuführen, daß die Wasserleitung vor dem Mauerwerk, unterhalb des öffentlichen Gehwegs undicht geworden sei und aus dieser undichten Stelle Wasser in das Anwesen eingedrungen sei. Es sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.379,77 € entstanden, der aus Sicht des Klägers von der Beklagten zu ersetzen sei (zur Schadensaufstellung vgl. Klage vom 04.03.2013, dort Seite 6).

Aber auch für den Fall, daß das Leck in der Wasserleitung innerhalb des Mauerwerks gewesen wäre, vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte sei für diesen Fall eintrittspflichtig. Auch in diesem Fall sei davon auszugehen, daß der Schaden außerhalb eines Gebäudes entstanden sei, da die Schadensursache sich in einem von dem Hauseigentümer nicht beherrschbaren Risikobereich ereignet habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.09.2012 vertritt der Kläger die Auffassung, ein Haftungsausschlußtatbestand im Sinne des § 2 Haftpflichtgesetz sei in einem solchen Fall nicht zu bejahen, eine Einstandspflicht der Beklagten daher anzunehmen.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.379,77 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 148,33 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie trägt vor, der Schaden/das Leck in der Wasserleitung sei innerhalb des Mauerwerks des Gebäudes gewesen, weshalb der Haftungsausschluß des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Haftpflichtgesetz zu bejahen sei. Eine Einstandspflicht sei nicht gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … im Termin vom 12.12.2013.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv