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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung Trunkenheitsfahrt – bei Behebung Eignungsmangel durch Nachschulung

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AG Tiergarten – Az.:  (306 Cs) 3034 Js 18492/18 (18/19) – Urteil vom 05.06.2019

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24.01.2019 zu einer Geldstrafe von … 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) € … verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot ist durch die Dauer der Einbehaltung des Führerscheins bereits abgegolten. Für die darüber hinausgehende Zeit steht ihm keine Entschädigung zu.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 316 Abs. 1, Abs. 2,44 StGB
Gründe
I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige ledige Angeklagte wurde in Russland geboren, ist aber mittlerweile deutscher Staatsbürger. Er übt den Beruf des Krankenpflegers aus, wobei er bis zur vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Tiergarten (Beschluss vom 11.12.2018, Beschlagnahme am 16.01.2019) in der mobilen Krankenpflege tätig war. Danach musste er seine Arbeitsstelle wechseln und arbeitet nun in der stationären Krankenpflege. Dort bezieht er ein monatliches Nettogehalt von ungefähr 1.500,00 Euro. Er hat selbst keine Kinder, lebt aber mit seiner Partnerin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.

Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.04.2019 enthält für den Angeklagten keine Eintragungen. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15.11.2018 enthält folgende Eintragungen:

Am 15.07.2008, rechtskräftig seit dem selben Tage, erteilte das Amtsgericht Tiergarten dem Angeklagten wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Richterliche Weisung. Am 04.12.2008, rechtskräftig seit dem 25.12.2008, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und setzte eine isolierte Sperrfrist bis zum 24.12.2009 fest. Am 26.05.2010, rechtskräftig seit dem 03.06.2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jugendarrest von 4 Wochen und setzte eine isolierte Sperrfrist bis zum 02.06.2012 fest. Am 29.10.2014 wurde dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis erteilt.

II.

Der Angeklagte befuhr am 23.10.2018 gegen 04:15 Uhr mit dem Pkw … die Joachimstaler Straße in 10585[…]


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