Landessozialgericht Hessen – Az.: L 7 AL 181/11 – Urteil vom 22.06.2012
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2011 (S 3 AL 302/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Arbeitslosengeld erst ab 24. Dezember 2010 zu gewähren ist.
II. Die Beklagte hat auch die der Klägerin entstandenen notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. März 2011 wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung.
Die 1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18. April 1995 bis 30. September 2010 in einem Call-Center, welches zunächst von der XY. AG und später von der XY. Service-Center B-Stadt GmbH in B-Stadt betrieben wurde, zuletzt als freigestellte Betriebsratsvorsitzende, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der XY. AG und später nach einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB zu der XY. Service-Center B-Stadt GmbH – einer hundertprozentigen Tochter der XY. AG. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro mit Ablauf des 30. September 2010 beendet. Am 29. Juli 2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Symbolfoto: Von Mathias Rosenthal /Shutterstock.comDurch Bescheid vom 30. September 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2010 fest und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Unerheblich sei, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von ihr oder dem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne die Zustimmung der Klägerin nicht zu Stande gekommen wäre. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten sei nicht mitgeteilt worden.
Durch weiteren Bescheid vom 30. September 2010 stellte die Beklagt[…]