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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten für eine Überpopulation von Wild

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AG Bückeburg, Az.: 30 C 64/03, Urteil vom 01.04.2003

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei dem Kläger nachgelassen bleibt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an der Einfriedung des Grundstücks der Klägerin kostenmäßig zu beteiligen.

Symbolfoto: Von rbkomar /Shutterstock.com

Die Beklagten sind Pächter eines Jagdreviers, in der Nähe dieses Jagdreviers befindet sich das Grundstück des Klägers. Während in der Vergangenheit es zu Beeinträchtigungen durch Wild dort nicht gekommen ist, stellte der Kläger in jüngerer Vergangenheit fest, dass sowohl Zierpflanzen wie auch Nutzpflanzen seines Gemüsegartens durch Verbiss von Rehwild beeinträchtigt worden sind.

Der Kläger behauptet, sein Grundstück sei ordnungsgemäß eingefriedet mit einem Zaun, welcher 1,20 Meter Höhe aufweise. Dennoch seien die Rehe in der Lage, diesen Zaun zu überspringen und in seinem Garten zu Schaden zu gehen. Dieses vom Kläger als verändert wahrgenommene Verhalten der Rehe führt der Kläger auf unzureichende Bejagung des Rehwildes durch die Beklagten zurück und ist der Auffassung, ihm stünde aus § 1004 BGB ein Abwehranspruch zur Seite. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ihm das Opfer einer ordnungsgemäßen, das Rehwild zuverlässig abwehrenden Einfriedung nicht allein auferlegt werden könne, zumal die Beklagten in Ausübung ihrer hobbymäßig betriebenen Sports das Rehwild dort bewusst angesiedelt hätten.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3 712 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten zunächst eine ordnungsgemäße Einfriedung des Grundstücks des Klägers. Im übrigen vertreten sie den Standpunkt, dass Wildtiere als herrenlose Sachen keinerlei Einflussbereich unterliegen, somit […]


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