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Verkehrsunfall – Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach italienischem Recht

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LG Hannover – Az.: 18 O 49/17 – Urteil vom 01.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.458,83 € zu zahlen

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,2 % vom 04.11.2016 bis 31.12.2016, von 0,1 % vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, von 0,3% vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 und von 0,8% seit dem 01.01.2019 und in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab dem 01.01.2020,

sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 0,1% seit dem 07.06.2017 bis 31.12.2017, von 0,3% vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 und von 0,8% seit dem 01.01.2019 und in Höhe des in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatzes ab dem 01.01.2020.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 8%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Italien.

Am 03.08.2016, ca. 17:45 Uhr, kam es in Südtirol in Italien auf der xxx Richtung xxx zu einem Verkehrsunfall. Beteiligt waren ein Motorroller Piaggio Vespa, italienisches Kennzeichen: xxx, geführt von dem Zeugen xxx und versichert bei der Beklagten, und ein Motorrad Honda, deutsches Kennzeichen: xxx, geführt von dem Kläger. Der Motorroller fuhr bergauf, dahinter zwei Autos und dann das Motorrad. Der Kläger überholte die beiden vor ihm fahrenden Autos und kollidierte mit dem nach links in einen Weg abbiegenden Motorroller. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und der Kläger verletzt. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 03.11.2016. Die Beklagte zahlte nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, allein der Zeuge xxx trage die Verantwortung für den Unfall. Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich ereignet, weil der Zeuge xxx mit dem Motorroller Piaggio Vespa nahezu rechtwinklig von der xxx nach links abgebogen sei, ohne zuvor zu blinken (der Motorroller habe keinen Blinker gehabt) oder Handzeichen zu geben und ohne vorherigen Blick über die Schulter und Einordnen zur Straßenmitte. Ihm sei durch den Unfall ein Sachschaden von 4.521,35 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 10 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, außerdem sei ihm ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen in einer Größenordnung von mindestens 28.000 € zu zahlen.

Der Kläger b[…]


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