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Autoverkäuferpflicht zum Rücktransport des Fahrzeugs nach Gewährleistungsfall

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 176/16 – Urteil vom 08.11.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 38/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagte stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon deshalb nicht bestanden habe, weil diese zu Unrecht die Herausgabe des Fahrzeuges an einem ca. 100 km vom Standort des PKW entfernten Ortes zu Händen eines Dritten verlangt habe, statt die Herausgabe an sich selbst am Sitz der Beklagten. Die Beklagte macht damit eine Rechtsverletzung geltend, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ausgleichs der ihr entgangenen Nutzungen ihres Pkws in der Zeit vom 24.07. bis 05.12.2013 aus § 280 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien am 12.03.2013 geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW-Motor in Höhe von 4.674,00 €.

Die Beklagte hat eine von ihr zu beachtende Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, weil sie das Fahrzeug der Klägerin trotz Vorliegen eines Gewährleistungsfalles entgegen § 439 Abs. 2 BGB nicht auf ihre Kosten zurück zur Klägerin bzw. zu dem von ihr von der Klägerin bezeichneten Ort – dem Betriebsgelände der Fa. Kfz-Service Sc… in G… – transportiert hat. Zugleich befand sie sich mit der Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der von der Klägerin im Schreiben vom 22.07.2013 gesetzten Frist zur Rückgabe bis zum 24.07.2013 ab dem 25.07.2013 in Verzug.

(Symbolfoto: ardiwebs/Shutterstock.com)

Der von der Klägerin erworbene Motor war mangelhaft und die Beklagte daher gemäß §§ 437, 439 Abs. 1 BGB zur unentgeltlichen Nacherfüllung verpflichtet. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 02.08.2018 ausgeführ[…]


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