LG Hannover – Az.: 32 O 44/18 – Urteil vom 16.07.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 1. September 2015 einen Handelsvertretervertrag (Anlage K 1), aufgrund dessen der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter (mit der Tätigkeitsbezeichnung „Vertriebsleiter“) für die Beklagte Makleraufträge zu akquirieren und abzuwickeln hatte. Der Handelsvertretervertrag wurde durch einen Handelsvertretervertrag vom 21. März 2016 (Anlage B 1.1, Bl. 77-83 d.A.), durch den der Kläger die Tätigkeitsbezeichnung „Gebietsleiter“ erhielt, abgelöst.
Der Kläger erhielt Provisionen für die Vermittlung von Immobilienkauf- und Mietverträgen. Zu den von ihm akquirierten Kunden gehört eine Frau … und ein Herr … . Mit letzterem stand der Abschluss eines Maklervertrags zwar zunächst unmittelbar bevor, kam dann aber doch nicht zustande.
Dafür, dass der Kläger im Zusammenhang mit vermittelten Immobilien dazu beitrug, dass die Finanzierung über die zur … Konzerngruppe gehörende … Bausparkasse oder die … Finanzberatung AG erfolgte, erhielt er über die Beklagte zusätzlich sogenannte Tippgeber-Provisionen.
Im Jahr 2015 erhielt der Kläger für die Vermittlung eines Wohnungskaufs sowie die Vermittlung der anschließenden Vermietung der Wohnung Provisionen in Höhe von insgesamt € 1.935,00.
Im Jahr 2016 erhielt der Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt € 68.222,28 für sechs Vermittlungen.
Der Kläger bekam von der Beklagten im Jahr 2017 eine Tippgeberprovision sowie eine Provision für die Vermittlung des Verkaufs eines Hausgrundstücks. Die Summe der beiden Provisionen beträgt € 25.076,00.
In Karlsruhe gab es einen weiteren Vertriebsleiter namens S …, den der Kläger als seinen direkten „Vorgesetzten“ bezeichnet hat. In einem Schriftstück vom 26.04.2017 mit der Überschrift „Besprechungsprotokoll/Vereinbarung“ (Anlage K 7), ist angegeben:
Herr … und Herr … vereinbaren hiermit folgende unwiderrufliche Regelung im Sinne der … Immobilien GmbH:
Folgende Projekte werden wie folgt abgerechnet:
o …, … Karlsruhe, […], Provision S. 60% der Gesamtprovision, Baufinanzierung 25% der Gesamtprovision.
o …, … Karlsruhe, […], Provision S. 60% der Gesamtprovision.
o …, … Pforzheim, […], Provision S. 20% Einkauf, 40% Eigenverkauf der Gesamtprovision.
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