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Anforderungen an Belehrung über versicherungsrechtliches Rücktrittsrecht

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1000/18 – Beschluss vom 15.08.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.552,97 EUR nebst Zinsen sowie weiterer 939,51 EUR nebst Zinsen aus §§ 812 Abs. 1, 346 ff BGB nicht zu.

a) Der mit Versicherungsschein vom 06.12.1995 abgeschlossene Versicherungsvertrag über eine Kapital-Lebensversicherung einschließlich nachträglich einbezogener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist unstreitig im Wege des Antragsmodells nach § 8 Abs. 5 VVG a.F zustande gekommen. Die Klägerin hat ebenso unstreitig die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Verbraucherinformationen vor der Unterzeichnung des Antrags erhalten, wie sie auch durch ihre Unterschrift auf dem Antrag (Anlage K 7) bestätigt hat.

b) Der am 30.03.2017 erklärte Rücktritt war verfristet. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die vorliegende Belehrung über das Rücktrittsrecht den Anforderungen von § 8 Abs. 5 VVG a.F. genügt. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht muss wenn möglich umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein, wobei hierzu eine Form der Belehrung erforderlich war, die dem Aufklärungsziel gerecht wurde und zum Ziel hatte, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2016 – IV ZR 41/14; Senat, Urteil vom 28.03.2017 – 4 U 1624/16 – juris).

Diesen Anforderungen genügt die verwendete Rücktrittserklärung.


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