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Rechtsanwälte Kotz GbR

Blutalkoholmessung nach dem ADH-Verfahren

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BGH
Az: IV ZR 212/01
Urteil vom 25.09.2002

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.

Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der Fahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal gegen einen weiteren Baum prallte.

Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm war ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforderlichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist eine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses mittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogenase-Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde lediglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab. Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit mehr.

Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infolge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall sei die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere überhöhter Geschwindigkeit.

Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er meint, die nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADH-Methode erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alkoholisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweismittel.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Berufungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999 – II ZB 12/99 – BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2 m.w.N.). Es hat i[…]


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