OLG Frankfurt – Az.: 29 U 101/18 – Urteil vom 12.08.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.6.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 40.000 € für die Errichtung eines Fertighauses in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, die Klageforderung sei mangels Abnahme und wegen zahlreicher Mängel der klägerischen Werkleistung nicht fällig, mindestens aber bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klageforderung sei nicht fällig. Die Beklagte habe die Werkleistung der Klägerin nur unter der aufschiebenden Bedingung einer (positiven) gutachterlichen Prüfung abgenommen, die indessen zahlreiche Mängel ergeben habe, sodass die Bedingung nicht eingetreten sei. Aus der Ingebrauchnahme des Hauses durch die Beklagte sei angesichts fortlaufender Verhandlungen über Mängel nicht auf eine „fiktive Abnahme“ zu schließen. Eine Abnahme sei auch nicht entbehrlich. Die Beklagte habe keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht, kein Abrechnungsverhältnis begründet. Sie habe die Abnahme wegen der fehlenden Zu- und Abflussleitungen samt Steigleitung im Gäste-WC der rechten Wohneinheit zu Recht verweigert. Die Klägerin habe ihr insoweit keine zumutbaren Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeboten, ebenso wenig eine akzeptable finanzielle Entschädigung.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Sie rügt, die Beklagte habe die Abnahme am 13.4.2015 erklärt, und auf ihren Vorbehalt gutachterlicher Überprüfung könne sie sich nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, weil sie diese erst knapp zwei Jahre später veranlasst habe. Zur Freiheit der klägerischen Bauleistung von wesentlichen […]