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Geltendmachungsschreiben – Zugang des Schreibens

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Ordnungsgemäße Aufgabe bei der Post
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 17 Sa 650/19 – Urteil vom 14.08.2019

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2018 – 12 Ca 123/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der Weihnachtsgeldzuwendung 2016 in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 13.12.2018 verkündetes Urteil abgewiesen. Der Rückzahlungsanspruch sei nach § 23 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) verfallen. Die Klägerin habe nicht belegen können, dass sie den Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht habe. Es könne nicht angenommen werden, dass den Beklagten die Geltendmachungsschreiben vom 10.01., 28.03. und 10.08.2017 erreicht hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 27.02.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.03.2019 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mit einem am 12.04.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin hält ihre Klage weiterhin für begründet. Der Beklagte sei zur Rückzahlung der Weihnachtsgeldzuwendung 2016 verpflichtet, weil er vor dem 31.03.2017 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sei. Sie habe die genannten Geltendmachungsschreiben auf dem regulären Postweg an den Beklagten ordnungsgemäß adressiert übersandt; die Sendungen seien nicht mit einem Vermerk über die Unzustellbarkeit zurückgekommen. Bei dieser Sachlage spreche ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Schreiben; diesen habe der Beklagte nicht erschüttert.

(Symbolfoto: Von Asvolas/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2018 – 12 Ca 123/18 – zu verurteilen, an sie 1.180,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den geltend gemachten Anspruch weiterhin für verfallen. D[…]


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