LG Köln – Az.: 120 Qs 3-4/20 – Beschluss vom 29.01.2021
In dem Beschwerdeverfahren hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.12.2020 – Az: 60 Ls 259/20 am 29.01.2021 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.12.2020 – 60 Ls-253 Js 46/19-259/20 – aufgehoben. Der Antrag der Nebenklägerin auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierfür notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 10.08.2020 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten pp. eine Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zulasten der Nebenklägerin, dem Angeklagten pp. eine Beihilfe hierzu vor. Das Amtsgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 14.09.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins am 30.10.2020 hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 08.12.2020 bestimmt, diesen später jedoch aufgehoben.
Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat das Amtsgericht der mutmaßlich Geschädigten die jetzige Nebenklagevertreterin als Zeugenbeistand beigeordnet. Diese hat unter dem 10.12.2020 die Zulassung der mutmaßlich Geschädigten als Nebenklägerin sowie die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Mit Beschluss vom 17.12.2020 hat das Amtsgericht die mutmaßlich Geschädigte als Nebenklägerin zugelassen und ihr weiter — mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2020 — nach Anhörung der Verteidigung Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile gewährt, selbige aber noch nicht vollzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigerin des Angeklagten pp. vom 28.12.2020 sowie des Verteidigers des Angeklagten pp. vom 04.01.2021. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Nebenklagevertreterin und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Gegenerklärung, §§ 308 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 1 StPO.
Die formgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Akteneinsichtsgesuch der Nebenklägerin zu entsprechen, ist mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 406e Rn. 21).
Die Angeklagten sind auch beschwerdeberechtigt. Die Gewährung von Akteneinsicht zugunsten der Nebenklägerin ist geeignet, die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Angeklagten unmittelbar zu beeinträchtigen. E[…]