Amtsgericht Paderborn
Az.: 54 C 188/00
Urteil vom 28.06.2000
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin und die jeweiligen in dem Haus H… Straße 14 in Paderborn wohnenden Mieter sowie deren Besucher und Handwerker den zwischen dem Grundstück H… Straße 14 und dem Grundstück H… Straße 12 in Paderborn verlaufenden Privatweg zumindest zu den folgenden Zwecken mit Kraftfahrzeugen befahren: Zufahrt zum Hauseingang des Hauses H… Straße 14, Zufahrt zur Garage.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der vorstehenden Verpflichtungen zu Lasten des dienenden Grundstückes eingetragen im Grundbuch von Paderborn Blatt-Nr. … einzuwilligen, wobei die Kosten die Klägerin trägt.
Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin macht mit der Klage die Duldung der Zufahrt zu dem Haus H… Straße Nr. 14 sowie die Zufahrt zur Garage auf diesem Grundstück, sowie das Anhalten zum Be- und Entladen und das kurze Parken auf einer zwischen dem Haus H… Straße 14 und H… Straße 12 gelegenen vier Meter breiten Gasse geltend. Diese Verpflichtung soll als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes H… Straße Nr. 14 in Paderborn. Ihr Grundstück weist eine rechteckige Form auf, wobei die schmalere Seite der H… Straße zugewandt liegt. Zwischen dem Grund[…]