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LG Kiel – Az.: 7 Qs 43/19 – Beschluss vom 10.10.2019

1. Die Beschwerden der Landeskasse Schleswig-Holstein, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Kiel, vom 20.05.2019 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 08.05.2019 werden als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen trägt die Landeskasse.
Gründe
Das Amtsgericht Kiel hat in zwei Beschlüssen vom 08.05.2019 zum einen über die dem Verteidiger als notwendige Auslagen zu erstattenden Kosten (Bl. 1562 ff. d.A.) sowie weiterhin über die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen entschieden (Bl. 1566 ff.).

Die gemäß den §§ 464b StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 21, 11 Abs. 2 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenfestsetzung in beiden Beschlüssen ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 09.05.2019 betreffend die dem Verteidiger zu erstattenden Auslagen (Bl. 1562 ff.) wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass die Kostenfestsetzung für die erste Instanz nach den alten, bis Juli 2013 geltenden Gebührensätzen hätte erfolgen müssen.

Die Beschwerdebegründung übersieht jedoch, dass dies tatsächlich auch so erfolgt ist. Der Verteidiger des Freigesprochenen hatte mit seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag (Bl. 1534) zunächst sowohl die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren für das Jahr 2012 nach den bis Ende Juli 2013 geltenden alten Gebührensätzen beantragt und lediglich für die im Jahre 2013 stattgefunden Termine die ab August 2013 geltenden neuen Gebühren geltend gemacht. Daraufhin wurde der Verteidiger mit Schreiben des Amtsgerichts vom 24.02.2018 um einen berichtigten Antrag gebeten im Hinblick auf die erstinstanzlich geltenden alten Gebühren. Dies ist seitens des Verteidigers mit der mit Schriftsatz vom 05.11.2018 eingereichten berichtigten Kostenrechnung (Bl. 1559 ff.) auch erfolgt, indem für die erste Instanz bezüglich der Rahmengebühren jeweils die (Höchst-) Gebühren nach altem, bis zum 01.08.2013 geltenden Recht beantragt wurden.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 09.05.2019 betreffend die an den Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen (Bl. 1566 ff.) wird mit der Beschwerde geltend gemacht, dass die Kosten eines Privatgutachtens zu Unrecht festgesetzt worden seien.

Die Kammer erachtet die Beschwerde jedoch auch insoweit für unbegründe[…]


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