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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort- Beschilderung als Privatparkplatz

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Öffentlicher Verkehrsraum?
OLG Jena – Az.: 1 OLG 121 Ss 116/20 – Beschluss vom 09.02.2021

In dem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts pp. vom 29.07.2020 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena am 09.02.2021 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts pp. vom 29.07.2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 29.07.2020 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort „sowie wegen Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 StVG“ zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt und eine Geldbuße von 35,- € festgesetzt.

Gegen die Entscheidung hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 05.08.2020 zunächst unbenanntes Rechtsmittel eingelegt, das nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 14.10.2020 zum 13.11.2020 als Revision bezeichnet und auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Angeklagten über seinen Verteidiger am 18.01.2021 zugestellter – Stellungnahme vom 06.01.2020 beantragt, das Verfahren hinsichtlich der verhängten Geldbuße von 35,- € wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 6 Abs. 1, 24 StVG, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO gem. § 46 Abs. 1 OWiG, 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die zugleich erfolgte Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einzustellen und die Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte hat von der Gelegenheit zur Erwiderung keinen Gebrauch gemacht.

II.

(Symbolfoto: Von Jan von nebenan/Shutterstock.com)

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Sprungrevision gem. § 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Es hat in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den […]


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