LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 S 1268/19 – Urteil vom 27.11.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 11.02.2019 (Az.: 2 C 312/18) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.560,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Kfz-Kaskoversicherungsvertrag, den der Kläger bei der Beklagten für seinen PKW Audi A4, der am 05.02.2018 ausbrannte, unterhielt. Dem Versicherungsvertrag (Anlage K1) lagen die AKB der Beklagten (Anlage K2) zugrunde. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Schadensgutachten (Anlage K5) ermittelte einen regelbesteuerten Wiederbeschaffungswert von 24.700,00 EUR und einen Restwert von 570,00 EUR bei zu erwartenden Brutto-Reparaturkosten von 42.840,00 EUR. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12.02.2018 von einem Privatmann einen Ersatz-Pkw zum Preis von 22.300,00 EUR (Kaufvertrag: Anlage K7). Die Beklagte zahlte dem Kläger insgesamt 20.186,30 EUR auf seinen Schaden aus (Anlage K6).
In den AKB der Beklagten ist für die Vollkaskoversicherung unter anderem Folgendes geregelt:
„A2.5.1 Was zahlen wir bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?
A.2.5.1.1 Bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. (…)
A.2.5.1.6 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
A.2.5.1.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.5. Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn uns soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, sobald Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“
Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe der Differenzbetrag von 3.943,70 EUR, den die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 19.02.2018 unter „abzüglich Mehrwertsteuer“ deklariert hat, ebenfalls – außerdem 413,64 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten – zu.
Nach Verhandlung vom 07.01.2019 hat das zur Entscheidung in erste[…]