Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 536/08
Urteil vom 28.05.2009
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2008 – 2 Sa 51/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
In der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit war im Mai 2007 folgende Stellenausschreibung veröffentlicht:
„Erzieherin / Sportlehrerin / Sozialpädagogin
Das Staatliche E-Gymnasium sucht für sein Mädcheninternat eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin zum 20. August 2007.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Darüber hinaus werden die üblichen Sozialleistungen gewährt. Es handelt sich um eine Vollzeitstelle.
…
Das E-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und Schüler in den Klassen 7 – 13 sowie in speziellen Förderklassen für Aussiedler und Migranten ab Klasse 10.
Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen.
Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
…
Bewerbungsschluss ist der 25. Mai 2007. …“
Der Kläger bewarb sich um diese Stelle.
Das Staatliche E-Gymnasium, vertreten durch den Schulleiter, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2007 mit:
„Ihre Bewerbung als Sozialpädagoge für das Mädcheninternat des Staatlichen E-Gymnasiums
Sehr geehrter Herr G,
wir bestätigen den Eingang Ihrer Bewerbung. Da die neue Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten muss, können wir bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerberinnen berücksichtigen.
Aus diesem Grund erhalten Sie Ihre Bewerbung zurück. Wir wünschen Ihnen bei Ihren zukünftigen Bewerbunge[…]