Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 266/16 – Urteil vom 01.11.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 309/11, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 resultieren in Anspruch, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Klägerin befand sich in dem genannten Zeitraum – wie auch schon zuvor – in zahnmedizinischer Behandlung bei der Beklagten, die die Erneuerungsbedürftigkeit der Implantatversorgung des Oberkiefers der Klägerin feststellte und eine teleskopierende Brücke über den fünf verbliebenen Frontzähnen der Klägerin einsetzte, nachdem sie den Zahn 21 gezogen hatte. In der Folge kam es zu starken Entzündungen am Zahnfleisch der Klägerin, die seitens der Beklagten mit entzündungshemmenden Fädchen behandelt wurden, sowie zum Abbruch und der Entfernung der Zähne 12, 11 und 22, nachdem zuvor bereits der Zahn 13 vereitert und extrahiert worden war. Die teleskopierende Brücke wurde danach nur noch von Zahn 23 getragen. Auch dieser Zahn musste am 17.05.2011 wegen seiner starken Lockerung und Entzündung gezogen werden. Die Parteien streiten zum einen über der Beklagten vorzuwerfende Behandlungsfehler. Zudem wirft die Klägerin der Beklagten einen Aufklärungsfehler vor, weil sie über die Möglichkeit einer alternativen Behandlung in Form des Einsatzes eines Implantates zur Durchführung eines Sinusliftes und damit der Herstellung eines weiteren Stützpfeilers nicht aufgeklärt worden sei. Ferner besteht Streit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Behandlungsdokumentation der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 11.11.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerz[…]