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Vormerkungseintragung zur Absicherung eines Rückauflassungsanspruchs

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Der vorliegende Fall behandelt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen, welches eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen – Grundbuchamt – vom 17.02.2023 aufhebt. Der Kern des Konflikts dreht sich um die rechtliche Debatte bezüglich der bedingten Abtretung einer Vormerkung zur Absicherung eines Rückauflassungsanspruchs. Insbesondere war die Frage, ob die bedingte Abtretung einer Vormerkung angesichts ihrer Akzessiorität zulässig ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 5/23 >>>

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Bedingte Abtretung einer Vormerkung: Ein umstrittenes Thema
In dem notariellen Vertrag vom 30.12.2022 wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Beteiligte 1) verpflichtet wurde, einen ½ Anteil des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks an die Beteiligten 2) a) und b) zu übertragen. Diese drei Parteien vereinbarten zusätzlich einen Rückübertragungsanspruch unter bestimmten Bedingungen für die Beteiligte 1), der durch eine Vormerkung gesichert werden sollte. Dieser Rückübertragungsanspruch wurde unter bestimmten Bedingungen an den Beteiligten 3) abgetreten.
Das Grundbuchamt und die Frage der Zulässigkeit
Das Grundbuchamt wies in seiner Zwischenverfügung darauf hin, dass die bedingte Abtretung der Vormerkung aufgrund ihrer Akzessiorität nicht möglich sei. Deshalb sollte die Bedingung von der Bewilligung ausgenommen werden. Allerdings gibt es bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Zwischenverfügung selbst, da diese nicht nur die Änderung des Antrags, sondern auch die Änderung der Bewilligung und damit des Eintragungsantrags hinsichtlich dieses Teils vorschlägt.
Bedenken zur Zwischenverfügung und ihre Aufhebung
Das OLG Bremen hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen auf, da sie sowohl in Bezug auf die Zulässigkeit als auch in der Sache selbst als unrichtig angesehen wurde. Das Grundbuchamt hatte die Eintragung der Vormerkung mit dem Vermerk hinsichtlich der bedingten Abtretung abgelehnt. Dabei berief es sich auf die Regelung der Akzessiorität, wonach eine Vormerkung nicht bedingt abgetreten werden könne.
Fazit und Auswirkungen der Entscheidung
Das OLG Bremen hat jedoch entschieden, dass eine bedingte Abtretung der Vormerkung möglich ist, und wies darauf hin, dass das Grundbuch durch die Eintragung der Vormerkung mit dem Vermerk der bedingten Abtretung nicht unrichtig wird. Diese Entscheidung des OLG Bremen könnte sich auf zukünftige Fälle auswirken, in denen die Frage der Zulässigkeit der bedingten Abtretu[…]


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