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Fahrverbot – Absehen hiervon und Voraussetzungen zur Begründung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 712/06
Beschluss vom 02.11.2006

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. Mai 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 09. Januar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene ist Angestellter Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber erhält er lediglich ein monatliches Fixum in Höhe von 500,00 EUR. Sein weiteres monatliches Einkommen bestimmt er durch Geschäftsabschlüsse, für die er entsprechende Provisionen erhält.

Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 21.01.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h. Die Entscheidung wurde am 23.11.2005 rechtskräftig.

Am 02.03.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Diese Entscheidung wurde am 28.05.2005 rechtskräftig.

Am 26.06.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die Entscheidung wurde am 24.08.2005 rechtskräftig.

Am 19.11.2005 um 14.11 Uhr befuhr der Betroffene in Hagen die Bund[…]


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