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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung eines grob fahrlässig errichteten Überbaus des Nachbarn

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Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 103/09, Urteil vom 21.10.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 2 O 457/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im Grundbuch von H… Blatt 231, 341 und 562 ist als Eigentümerin des 303 ha großen Forstes H… eingetragen die GbR F… (künftig als Klägerin bezeichnet), deren Gesellschafter die vormaligen Kläger L… F…, B… F… und P… F… sind. Die GbR hatte mit Kaufvertrag vom 14.7.2003, teilweise geändert in 2004, den Forst vom Land … – … – erworben.

Zum Forstareal gehört ein längs des … Wegs gelegenes 3 m breites Grundstück, Flur 11, Flurstück 57.

Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, Flur 8, Flurstück 7, wobei er seit dem 16. Januar 2009 zusammen mit seiner Ehefrau A… C… zu je ½ Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, an das in den Jahren 1972 bis 2001 in drei Bauabschnitten Anbauten vorgenommen wurden. Eine von der Klägerin 2006 veranlasste Vermessung des Flurstücks 57 ergab, dass die Südostecke des Anbaus mit 25 cm und einem Umfang von ca. 12 cm² in den 3 m breiten Grundstücksstreifen (Flurstück 57 Flur 11) hineinragt. (Auf die Skizzen Bl. 165 und 470 d.A. wird Bezug genommen.)

Soweit in zweiter Instanz noch von Belang streiten die Parteien darum, ob die Klägerin von dem Beklagten Beseitigung des auf dem Grundstück der GbR stehenden Überbaus sowie von Überwuchs verlangen kann.

Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten auf die ursprünglich von den drei Gesellsch[…]


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