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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abweichendes Abfindungsangebot des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben

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ArbG Erfurt – Az.: 6 Ca 186/21 – Urteil vom 21.10.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.395,20 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.02.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.395,20 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1 a KSchG.

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 16.01.2015 seit dem 05.03.2013 als Mitarbeiter industrielle Produktion/Maschinenbediener CNC im Unternehmen der Beklagten beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.10.2020, dem Kläger am selben Tag persönlich übergeben, wurde das Arbeitsverhältnis von der Beklagten betriebsbedingt ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2020 gekündigt.

Das Kündigungsschreiben lautet u.a.:

„ … Hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, begründet durch den Arbeitsvertrag vom 05.03.2013, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2020, höchst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage nach § 1 a KSchG anstreben, bieten wir Ihnen eine Abfindung von brutto 3.000,00 EUR an, welche sie nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2020 beanspruchen können.“ … (vergl. Bl. 12 der Akte).

Der Kläger hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit Schreiben vom 10.12.2020 (Bl. 16 der Akte) wandte sich der Klägervertreter an die Beklagte:

„… im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 bieten Sie meinem Mandanten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto an.

Dieser Betrag ist jedoch zu niedrig angesetzt. Gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG sieht das Gesetz eine Höhe der Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.

Somit hat mein Mandant bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Abfindungsanspruch in Höhe von 9.395,20 € brutto.

Da mein Mandant innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, ist die Kündigung vom 28.10.2020 mittlerweile rechtswirksam, so dass er nunmehr Anspruch auf die Auszahlung der im Kündigungsschreiben vom 28.10.2020 angekündigten Abfindung[…]


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