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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen – betriebliches Eingliederungsmanagement

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 23 Sa 1046/19 – Urteil vom 04.12.2019
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen und um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers.

Der am …..1970 geborene Kläger, der verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist seit dem 01.01.1997 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in Berlin am Flughafen Tegel beschäftigt. Er war zunächst mit 160 Arbeitsstunden im Monat im Schichtbetrieb eingesetzt, seit dem Jahr 2016 ist er nur noch in Frühschicht tätig, seit Oktober 2018 nur noch im Umfang von 140 Monatsstunden gegen eine durchschnittliche Vergütung von 2.750,00 EUR brutto monatlich.

Die Beklagte bietet Sicherheitsdienstleistungen an Flughäfen an, zu denen an den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld Fluggast-, Reisegepäck- und Handgepäckkontrollen gehören, die auch der Kläger erbringt. Sie beschäftigt in Tegel etwa 1.250 Arbeitnehmer, in Schönefeld etwa 650 Arbeitnehmer, es besteht ein Spartenbetriebsrat. Die Beklagte gehört zum S.-Konzern, in dem eine Konzernbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (nachfolgend: bEM) vom 09.04.2018 gilt. Bei der Beklagten besteht weiter eine mit dem Spartenbetriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung abgeschlossene Inklusionsvereinbarung, die den Einsatz schwerbehinderte und Schwerbehinderten gleichgestellter Arbeitnehmer auf Schonarbeitsplätzen vorsieht. Nach der von der Beklagten vorgelegten Übersicht B 9 (Bl. 315 d. A.) gibt es am Flughafen Tegel insgesamt 28 Schonarbeitsplätze, auf denen 41 Personen im Schichtsystem eingesetzt werden können. Nach der von ihr vorgelegten Übersicht B 7 (Bl. 311 d. A.) sind in Berlin-Tegel aktuell 34 dieser Schonarbeitsplätze von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern besetzt.

Seit dem Jahr 2008 war der Kläger in erheblichem Umfang arbeitsunfähig erkrankt, dabei in den letzten Kalenderjahren wie folgt:

o 2015: 70 Kalendertage, 6 Einzelerkrankungen

o 2016: 235 Kalendertage, 5 Einzelerkrankungen

o 2017: 88 Kalendertage, 4 Einzelerkrankungen

o 01.01.-03.12.2018: 89 Kalendertage, 10 Einzelerkrankungen

In diesem Zeitraum leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung von 5.993,50 EUR (2015), von 8.760,84 EUR (2016), von 7.861,52 EUR (2017) und von 7.919,71 EUR (01.01.-03.12.2018).

Die Parteien führten auf Veranlassung des Klägers in den Jahren 2015, 2017 und im September 2018 jeweils bEM-Gespräche, deren Einzelheiten zwischen[…]


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