Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 109/19 – Urteil vom 04.12.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 26. Februar 2019 – Az.: 6 Ca 703/18 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. September 2018 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30. November 2018 fortbestanden hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine außerordentliche Kündigung des Beklagten sowie Annahmeverzugsvergütung.
Der 1995 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15. Februar 2017 als Brandschutztechniker gegen eine vereinbarte Vergütung in Höhe von zuletzt 2.600,00 € brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 15./16. Februar 2017 zugrunde. In dessen § 1 heißt es auszugsweise:
„1. Der Arbeitnehmer wird ab 15.02.2017 als Brandschutztechniker eingestellt.
2. Der Arbeitnehmer hat bei betrieblichen Erfordernissen des Arbeitgebers alle anderen, ihm nach seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten zumutbaren, Arbeiten zu erledigen, gegebenenfalls auch an auswärtigen Arbeitsplätzen, Filialen etc.“
„§ 10 Internet, Telefon, Kfz“ lautet:
„Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen (insbesondere Internet, Festnetz und Mobiltelefon), die Versendung von E-Mails, sowie die Nutzung des zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nicht gestattet.“
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.
Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während der Arbeitsunfähigkeit wurde das vom Kläger bis dahin gefahrene Firmenfahrzeug durch den Beklagten beim Kläger abgeholt. Der Kläger wandte sich am Sonntag, 29. Juli 2018, 18.48 Uhr per Textnachricht an den Beklagten (Bl. 74 d. A.) und teilte mit:
„Bin wieder so weit ok und kann meine Arbeitskraft wieder anbieten.
Nur dafür bräuchte ich eine frei geschaltete Karte zum tanken und ein Fahrzeug um Kunden und Firma zu erreichen, da ich sonst keine Möglichkeit habe. Oder soll ich erst meine Überstunden abbauen?[…]