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Telefaxwerbung: Werbemaßnahmen und Unterlassungsansprüche

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 U 126/04
Urteil vom 18.01.2005
Vorinstanz: Landgericht Essen, Az.: 43 O 5/04

Das OLG Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist die bekannte Wettbewerbszentrale. Die Beklagten sind unter anderem als Sachverständige und Auktionatoren für Maschinen und industrielle Anlagen tätig und organisieren auch Versteigerungen von Vermögensgegenständen von Firmen, die insolvent geworden sind.
Am 19. September 2003 führten die Beklagten die Liquidationsversteigerung der H GmbH & Co. KG in ####1 T durch.
Mit Telefax vom 9. September 2003 luden sie die Sanitär- und Heizungsbaufirma M in ####2 B, zu der sie bis dahin keine Geschäftsbeziehung unterhielten, unter allgemeiner Auflistung der zur Versteigerung gelangenden Positionen zur Teilnahme an der Versteigerung ein.
Die Klägerin hat in dieser Telefaxwerbung unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH eine im Sinne des § 1 UWG a.F. unzulässige Belästigung gesehen. Sowohl eine Abmahnung als auch das von der Klägerin beantragte und durchgeführte Einigungsverfahren blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter Verwendung von Faxgeräten zu werben, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt oder besondere Umstände, wie insbesondere eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer ein Einverständnis zu vermuten ist, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 277,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, sie hätten bei der Werbemaßnahme mit einem Einverständnis der beworbenen Firma rechnen könn[…]


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