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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislastverteilung bei Telefonrechnungen

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Amtsgericht Lüneburg
Az.: 11 C 545/00
Verkündet am 04.04.2001

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2001 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,85 DM zuzüglich 5,5 % Zinsen seit dem 10. August 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Telefondienstauftragsverhältnis geltend. Die Klägerin erteilte der Beklagten Rechnungen über die Telefondienstleistungen vom 19. Mai 1998 über 7.127,50 DM, vom 19. Juni 1998 über 2.829,67 DM und vom 20. Juli 1998 über 10,76 DM. Diese Rechnungen umfassten Forderungen der Klägerin aus eigenen Leistungen und Forderungen der Verbindungsnetzbetreiber Talkline, Mannesmann – Arcor und TelDaFax. Zwischen der Klägerin und den anderen Verbindungsnetzbetreibern bestehen Factoringverträge. Die Klägerin ist berechtigt, die Forderungen dieser Gesellschaften im eigenen Namen geltend zu machen. Auf jeder dieser Abrechnungen der Klägerin befand sich ein Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Daten binnen 80 Tagen zu löschen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen schriftlich binnen 8 Wochen bei der Klägerin eingehen müssen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Rechnungen wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Blatt 12 bis 16 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte bezahlte die an sie gerichteten Rechnungen nicht. Auch erhob sie nicht innerhalb der 80-Tage-Frist schriftlich Einwendungen gegen die geltend gemachten Rechnungen. Die Klägerin löschte die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten nach der Einwendungsfrist.
Vorgerichtlich mahnte die Klägerin die Beklagte,[…]


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