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Verkehrsunfall – langsames Vortasten des Vorfahrtgewährenden in Einmündung

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LG Hamburg – Az.: 306 O 128/10 – Urteil vom 01.04.2011

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.619,88 € (i. W.: viertausendsechshundertneunzehn 88/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8 April 2010 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 € (i. W.: vierhundertneunundachtzig 45/100 EURO) zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 % und der Kläger zu 16 %.

V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.02.2010, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.com

Das Klägerfahrzeug ist ein Mitsubishi Carisma, amtliches Kennzeichen … (weitere Spezifikation in Anlage K 1, S. 2). Das Beklagtenfahrzeug ist ein vom Beklagten zu 1) gefahrener und von ihm gehaltener, bei der Beklagten zu 2) pflichthaftpflichtversicherter Opel Kombi (Foto Bl. 70 der Akte = Anlage 2 des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2010), amtliches Kennzeichen ….

Zum Unfall kam es, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug aus der M.-P.-Straße auf die vorfahrtberechtigte Straße M…berg fahren wollte. Die Unfallendstellung ergibt sich aus den von der Polizei gefertigten Fotos (Sachverständigengutachten vom 18.01.2010, Anlage 1 = Bl. 69 der Akte).

Der Kläger behauptet, dass sämtliche im Sachverständigengutachten S. (Anlage K 1, Nachtrag Anlage K 2) aufgeführten Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.380,5[…]


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