LG Hamburg – Az.: 306 O 128/10 – Urteil vom 01.04.2011
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.619,88 € (i. W.: viertausendsechshundertneunzehn 88/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8 April 2010 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 € (i. W.: vierhundertneunundachtzig 45/100 EURO) zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 % und der Kläger zu 16 %.
V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.02.2010, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
Das Klägerfahrzeug ist ein Mitsubishi Carisma, amtliches Kennzeichen … (weitere Spezifikation in Anlage K 1, S. 2). Das Beklagtenfahrzeug ist ein vom Beklagten zu 1) gefahrener und von ihm gehaltener, bei der Beklagten zu 2) pflichthaftpflichtversicherter Opel Kombi (Foto Bl. 70 der Akte = Anlage 2 des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2010), amtliches Kennzeichen ….
Zum Unfall kam es, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug aus der M.-P.-Straße auf die vorfahrtberechtigte Straße M…berg fahren wollte. Die Unfallendstellung ergibt sich aus den von der Polizei gefertigten Fotos (Sachverständigengutachten vom 18.01.2010, Anlage 1 = Bl. 69 der Akte).
Der Kläger behauptet, dass sämtliche im Sachverständigengutachten S. (Anlage K 1, Nachtrag Anlage K 2) aufgeführten Schäden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien.
Der Kläger beantragt
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.380,5[…]