ArbG Braunschweig, Az.: 3 Ca 84/16
Urteil vom 25.05.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 700,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Entfernung der unter dem 07.12.2015 erteilten Abmahnung.
Die Klägerin ist am 29.06.1968 geboren. Seit 2007 ist sie als Verkäuferin im Markt der Beklagten in A-Stadt beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 bis 30 Stunden beläuft sich ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen auf 700,- €.
Bereits unter dem 19.02.2015 forderte die (B-Name) die Beklagte umgehend zu Verhandlungen über einen Anerkennungstarifvertrag zu den regionalen Flächentarifverträgen des Einzelhandels und Versandhandels auf, mit dem Ziel, für die Beschäftigten eine gegenwärtig nicht bestehende Rechtsicherheit der Tarifverträge zu erzielen. Sowohl dieses als auch das folgende Aufforderungsschreiben der Name-B vom 30.07.2015 blieben ohne Erfolg.
Daraufhin rief die B-Name vom 15. bis 19.10.2015 und am 12.11.2015 zum Streik auf, an dem die Klägerin jeweils teilnahm.
foto: pixabayFür Samstag, den 05.12.2015, war die Klägerin laut Einsatzplan von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Arbeit eingeteilt.
Nachdem B-Name die Mitarbeiter unter dem 04.12.2015 zum Streik am 05.12.2015 aufgerufen hatte, nahm die Klägerin an der gemeinsamen Kundgebung in Hamburg teil. Zuvor hatte sie weder die Arbeit aufgenommen, noch sich im Markt abgemeldet.
Neben der Klägerin nahmen die gleichen fünf Mitarbeiter der Beklagten an diesem Streik teil, die auch zuvor im Oktober und November 2015 an den Streikmaßnahmen beteiligt waren.
Der Streikaufruf vom 04.12.2015 ist der Beklagten vor dem Streik nicht zugegangen. Der zuständige Gewerkschaftssekretär hatte den Streikaufruf um 23.15 Uhr an diesem Tag versehentlich nicht unter der E-Mailadresse … an die Beklagte gesandt. Vielmehr hatte er das „r“ vergessen und eine Sendung an … veranlasst. Erst im Nachgang zu dem Streik stellte B-Name fest, dass der Streikaufruf der Beklagten nicht vorab zugegangen war.
Mit Schreiben vom 07.12.2015 erteilte die Beklagte der Klägerin eine[…]