Behindertentestament: Geschäftswert für Jahresgebühr
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg befasst sich mit der Frage, wie der Geschäftswert für die Jahresgebühr bei einem Behindertentestament zu bemessen ist. Es geht darum, ob das Vermögen, das einem geistig Behinderten durch ein solches Testament zugewandt wird, bei der Berechnung der Betreuergebühr berücksichtigt werden kann. Das Gericht entscheidet, dass dieses Vermögen nicht herangezogen werden darf, da es der Verwaltung des Testamentsvollstreckers und nicht des Betreuers unterliegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Gegenstand des Verfahrens: Ermittlung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr bei einem Behindertentestament.
Kernfrage: Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Berechnung der Betreuergebühr.
Betroffene Person: Geistig behinderte Erbin unter Betreuung seit 1994.
Verwaltung des Erbteils: Unterliegt dem Testamentsvollstrecker, nicht dem Betreuer.
Gerichtliche Entscheidung: Ererbtes Vermögen im Rahmen eines Behindertentestaments wird bei der Berechnung der Betreuergebühr nicht einbezogen.
Rechtliche Begründung: Das Vermögen fällt nicht unter die Verwaltung des Betreuers, sondern des Testamentsvollstreckers.
Folge für die Betroffene: Keine Erhebung der Jahresgebühr aufgrund des beschränkten Vermögens.
Wichtige rechtliche Überlegung: Das Betreuungsgericht muss prüfen, ob das Vermögen Gegenstand der Betreuung ist.
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Geschäftswert und Jahresgebühr im Kontext des Behindertentestaments
Die Bewertung des Geschäftswerts und die Festsetzung der Jahresgebühr im Rahmen eines Behindertentestaments bilden einen signifikanten Aspekt im Erbrecht und Betreuungsrecht. Hierbei stehen zentrale Fragen im Vordergrund: Wie wird der Wert eines Nachlasses bestimmt, der einer geistig behinderten Person vermacht wurde, und welche finanziellen Verpfl[…]