AG Vaihingen – Az.: 1 C 320/19 – Beschluss vom 21.01.2020
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 1.012,57 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger nahm seine Rechtsschutzversicherung, die Beklagte, in Anspruch, um eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber zu führen. Am 18.9.2019 stellte der Klägervertreter eine Deckungsanfrage bei der Beklagten, weil der Arbeitgeber am 15.9.2019 gekündigt hatte. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrte er auch Rechtsschutz für einen Weiterbeschäftigungsantrag. Er fügte seine Vorschussrechnung bei, die auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdiensts von 2.850 € und einem Streitwert von 11.400 € (4 Monatsgehälter) über 1.820,70 € endete. Die Beklagte erteilte am 20.9.2019 eine Deckungszusage, bat jedoch darum, den Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung zu stellen und wies darauf hin, dass die Selbstbeteiligung 250 € beträgt. Aufgrund der bisher vorliegenden Informationen sei der geltend gemachte Kostenvorschuss auf der Grundlage eines Vierteljahresverdiensts übersetzt, die Beklagte überwies 558,13 €. Der Klägervertreter beanstandete dies sofort durch Schreiben vom 20.9.2019, auch auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.850 € und der Selbstbeteiligung belaufe sich der zu zahlende Kostenvorschuss auf 1.282,13 €. Er verlangte unverzügliche Zahlung, er sei bereits mit einer Schadensersatz- und Freistellungsklage beauftragt. Am 24.9.2019 fertigte der Kläger die streitgegenständliche Zahlungsklage über 1.012,52 €, sie ging am 26.9.2019 bei Gericht ein. Die Beklagte bezahlte am 26.9.2019 weitere 563,35 € an den Klägervertreter. Gegen die ihr am 24.10.2019 zugestellte Zahlungsklage verteidigte sich die Beklagte und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich insgesamt 1.121,48 € bezahlt seien. Bezüglich des offenen Restbetrages bestehe kein Versicherungsschutz, da der Weiterbeschäftigungsanspruch vor Abschluss der Güteverhandlung nicht erforderlich sei. Die Beklagte sei deshalb lediglich verpflichtet 75 % der Kosten zu tragen, es habe sich sogar eine Überzahlung i.H.v. 5,96 € ergeben. Durch Schriftsatz vom 13.1.2020 nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte, der Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Tatsächlich habe die Beklagte[…]