Erfüllung des Zustimmungsverlangens
AG Charlottenburg – Az.: 213 C 111/19 – Urteil vom 20.01.2020
1. Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung im Hause …, gelegen im Gartenhaus 1. OG Mitte, WE-Nr. …, von bislang 551,00 € um 29,00 € auf nunmehr 580,00 € monatlich mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zuzustimmen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 Prozent leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer im Gartenhaus im 1. Obergeschoss Mitte des Hauses … gelegenen Wohnung mit einer Wohnfläche von 86,83 m², die in das Mietspiegelfeld H 1 des Berliner Mietspiegels 2019 einzuordnen ist. Im 10,05 m² großen Badezimmer ist ein wandhängendes WC mit einem in der Wand eingelassenem Spülkasten vorhanden. Im Keller des Gebäudes ist ein Fahrradabstellraum vorhanden. Zudem befindet sich im ersten Hof ein ebenerdig gelegener abgeschlossener Fahrradschuppen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 begehrte die Verwalterin der Kläger in Vertretung der Kläger die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 29,00 €. Wegen des genauen Inhalts des Erhöhungsverlangens wird auf Blatt 14 der Gerichtsakten verwiesen. Die Miete war, abgesehen von Mieterhöhungen gemäß §§ 559 f. BGB, seit längerer Zeit als 15 Monaten unverändert.
Hierauf reagierten die Beklagten mit E-Mail vom 9. September 2019 auszugsweise wie folgt:
„bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir der Mieterhöhung nur unter Vorbehalt zustimmen können, weil wir davon ausgehen müssen, dass die erklärte Mieterhöhung unzulässig ist.“
Wegen des weiteren Inhalts der E-Mail vom 9. September 2019 wird auf Blatt 44 der Gerichtsakten verwiesen. Die Beklagten zahlen den erhöhten Betrag mit dem Verwendungszweck „Mieterhöhung unter Vorbehalt Entscheidung Mietendeckel“.
Die Kläger behaupten, es handele sich um eine bevorzugte Citylage und bei dem Einzug der Beklagten sei eine moderne Gasetagenheizung (Therme) eingebaut worden.
Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung im[…]