OLG Oldenburg, Az.: 13 U 93/01, Urteil vom 12.11.2001
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 11.561,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 abzüglich am 29.02.2000 gezahlter 4.298,16 DM und abzüglich am 07.04.2000 gezahlter 1.720,00 DM zu zahlen.
Die Klage der Klägerin zu 2. ist in Höhe von 2.280, 00 DM erledigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen voll.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 60.000,00 DM.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.558,32 DM (= 11.568,98 DM abzüglich 4.298,16 DM abzüglich 1.712,50 DM).
Tatbestand
Symbolfoto: Von Hadrian /Shutterstock.com
Die Parteien streiten um die Folgen aus einem nächtlichen Auffahrunfall. Die auffahrende Klägerin und deren Ehemann verlangen 75 % Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 DM für die beim Unfall verletzte Klägerin.
Die Beklagten wollen nur 40 % des Schadens ersetzen, was sie in etwas größerer Höhe schon getan haben. – Sie beanstanden auch einige Einzelposten in der klägerischen Abrechnung als überhöht.
Das Landgericht hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit der Berufung, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur einen ganz geringen Teilerfolg.
Zu Recht ist das Landgericht nach Beweiserhebung sowie Beiziehung der Strafakte 333 Js 57746/99 StA Oldenburg davon ausgegangen, dass der Pkw-Golf mit Anhänger der Beklagten völlig unbeleuchtet, ohne Warnblinkanlage und ohne Warndreieck am Straßenrand und dabei großenteils auf der Fahrbahn stand, Verstoß gegen § 15 StVO. Andererseits hat die Klägerin gegen § 3 StVO verstoßen. Entweder is[…]