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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung – dringende betriebliche Erfordernisse

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 19481/12

Urteil vom 03.01.2014

I. Die Klage wird wegen des Kündigungsschutz- und des Weiterbeschäftigungsantrags (Klageanträge zu 1. und 2.) abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Teilurteil auf 9.400,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: dolgachov/Bigstock

Es geht (zunächst) um auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1) 54-jährige Klägerin trat im April 2006 als „Modeberaterin (a. Shop K. A. Berlin)“2 in die Dienste der „P. R. GmbH“ (Münster), die mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten ein Filialunternehmen des Einzelhandels (Konfektion) betrieb. §§ 5 und 6 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Arbeitgeberin vorformulierten Anstellungsvertrages3 (Kopie: Urteilsanlage I.) bestimmen:

㤠5

Sonderzuwendung

1. Frau R. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] erhält eine Sonderzuwendung in Höhe von 62,5 % der im Kalendermonat November erzielten monatlichen Bruttovergütung.

2. Die Sonderzuwendung wird mit der Gehaltsabrechnung für den Kalendermonat November eines laufenden Kalenderjahres ausgezahlt.

3. Voraussetzung für die Zahlung der Sonderzuwendung ist, dass das Anstellungsverhältnis am 31. Oktober des Kalenderjahres ungekündigt ist.

4. Die Sonderzuwendung wird im Eintrittsjahr für jeden vollen Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 gezahlt.

§ 6

Rückzahlungsverpflichtungen

Wird das Anstellungsverhältnis aufgrund treuwidrigen Verhaltens (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue) beendet, entfällt der Anspruch auf Zahlung der in § 4 und § 5 dieses Anstellungsvertrages aufgeführten Leistungen. Für das laufende Kalenderjahr bereits erhaltene Leistungen sind in voller Höhe zurückzuzahlen“. Nachdem per 1. November 2010 anstelle der ursprünglichen Arbeitgeberin zunächst die „L. GmbH“ in das Arbeitsverhältnis eingetreten war, empfing die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 20114 (Kopie [Textauszug]: Urteilsanlage II.) die Nachricht, dass nunmehr ab 1. November 2011 kraft sogenannten „Betriebsübergangs“ die Bek[…]


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