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Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

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Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Az.: 9 AZR 436/00
Urteil vom 13.11.2001
I. Arbeitsgericht Mainz Kammer Bad Kreuznach – Az.: 7 Ca 807/99 – Urteil vom 12.08.1999
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 1352/99 – Urteil vom 13.03.2000

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2000 -7 Sa 1352/99 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – auswärtige Kammer Bad Kreuznach – vom 12. August 1999 – 7 Ca 807/99 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 1998.
Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1998 als Büfettkraft in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen im Einzelhandel vom 6. August 1996 (AVE vom 30. Dezember 1996, BAnz. Nr. 23 vom 4. Februar 1997 S 1107) und der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels (TV Sonderleistungen) in Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1997 (AVE vom 16. Dezember 1997, BAnz. Nr. 12 vom 20. Januar 1998 S 534) anzuwenden. Die tarifgebundenen Parteien haben außerdem die Geltung der Tarifvorschriften einzelvertraglich vereinbart.
In § 2 W Sonderleistungen ist ua. bestimmt:
„1. Arbeitnehmerinnen erhalten ein Urlaubsgeld, das 55%, ab 01.01.1998 50% des Endgehaltes der Gehaltsgruppe II der für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz geltenden Gehaltstarifverträge beträgt.
2. …..
3. TeilzeitarbeitnehmerInnen erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
4. Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren.
In dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur ein Anspruch auf 1/12 des Urlaubsgeldes.
5. Bei der Errechnung des Urlaubsgeldes sind die si[…]


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