OLG Hamm
Az: 1 Ss OWi 362/01
Beschluss vom: 08.05.2001
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 12. Februar 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 8. Februar 2001 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 800,00 DM verurteilt. Es hat dazu unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 19.10.2000, einem Donnerstag, mit seinem Pkw der Marke Daimler Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen SI-XX in Siegen die Berliner Straße aus Richtung Bahnhof kommend in Richtung HTS, Abfahrt City. Um 06.54 Uhr wollte er an der Einmündung der Berliner Straße in die Berliner Straße/Abfahrt City-Galerie zunächst an der dort befindlichen Ampelanlage nach rechts zur HTS-Auffahrt abbiegen. Er ordnete sich an der Ampelanlage, die zwei Lichtzeichenanlagen für den rechten abbiegenden und für den links abbiegenden Verkehr hat, auf der rechten Fahrspur ein, um rechts abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Ampelanlage Grünlicht für den rechts abbiegenden Verkehr und Rotlicht für den links abbiegenden Verkehr. Der Betroffene wechselte unmittelbar vor der Ampelanlage auf die linke Fahrspur und fuhr in den Einmündungsbereich ein, um nach links in Richtung Berliner Straße/Kochs-Ecke abzubiegen. Dabei beachtete der Betroffene das für den links abbiegenden Verkehr anzeigende Rotlicht der Lichtzeichenanlage nicht. Die Ampelanlage hatte bereits einige Sekunden Rotlicht für den Betroffenen gezeigt, als dieser mit seinem Pkw die Haltelinie vor der Ampelanlage überquerte. Als der Betroffene in den Einmündungsbereich einfuhr, waren gerade die Fahrzeuge des Querverkehrs angefahren und mussten abrupt anhalten, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Betroffenen zu vermeiden.“
Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als qualifizierte[…]