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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsvergütungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB

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OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 174/21 – Beschluss vom 13.12.2021

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Die Beschwerdeführerin wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an den Beschwerdegegner 5.135,- Euro als Nutzungsvergütung für die Zeit vom 1.10.2020 bis zum 24.08.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Die Verfahrenskostenhilfegesuche der Beteiligten für die zweite Instanz werden zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die frühere Ehewohnung der Beteiligten verpflichtet wurde.

Die Beteiligten waren verheiratet. Aus der Ehe sind die dreizehn, elf und sieben Jahre alten Kinder A, C und B hervorgegangen. Die Familie lebte in einer im Alleineigentum des Beschwerdegegners stehenden Wohnung mit 82 qm Wohnfläche. Die Beschwerdeführerin war Hausfrau. Der Beschwerdegegner ist berufstätig. Im vorliegenden Verfahren gibt er sein Nettoeinkommen mit 2.100,- € an. In einem zwischen den Beteiligten geführten Unterhaltsverfahren hat er 2.400,- € angegeben. Der Beschwerdegegner bezahlt auf einen zur Finanzierung des Kaufs der Ehewohnung aufgenommenen Kredit monatlich 944,35 € und an die Wohnungseigentümergemeinschaft monatlich 354,06 € Hausgeld.

In dem Verfahren … hat das Amtsgericht die Ehewohnung der Beschwerdeführerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Beschwerdegegner zum Auszug bis zum 31.08.2020 verpflichtet, weil das zum Schutz der Kinder vor einem wesentlich durch den Beschwerdegegner verursachten Loyalitätskonflikt in einem schon lange anhaltenden Trennungsstreit geboten erschien. Die Beschwerdeführerin bewohnt die Ehewohnung seitdem mit den Kindern. Der Haushalt lebt von Leistungen nach dem UVG und dem SGB II. Der Beschwerdegegner bezahlt weder Kindes- noch Trennungsunterhalt. Er wird von der Beschwerdeführerin in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht (…) auf Zahlung des Mindestunterhalts für die Kinder in Anspruch genommen, wegen des Leistungsübergangs auf Sozialleistungsträger aber erst ab dem Monat, der auf den Schluss der noch anstehenden mündlichen Verhandlung folgt.

Mit Schreiben vom 11.09.2020 hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auffordern lassen, ihm das Hausgeld zu erstatten. Im Übrigen behielt er sich vor, eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung geltend zu machen, wenn von ihm Unterhalt geforde[…]


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