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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Grundstücksausfahrt

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AG Stralsund – Az.: 25 C 45/17 – Urteil vom 05.07.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.078,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2016 sowie weitere 179,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.178,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 01.10.2016 kam es zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen der Beteiligten in der Straße „…“ in … in Höhe der Hausnummer … . Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die Straße „…“ – bei der es sich um eine so genannte Spielstraße handelt – in Richtung seines Grundstückes unter der Hausnummer … . Der Beklagte zu 1) fuhr zu diesem Zeitpunkt rückwärts aus seiner Auffahrt – Hausnummer … – heraus. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge und es entstand Sachschaden am klägerischen Fahrzeug. Ob das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt begriffen war oder wieder abgebremst war und gestanden hat, ist streitig.

Unstreitig ist zuletzt der gesamte Sachschaden.

Bereits vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) die gutachterlich veranschlagten Nettoreparaturkosten, die (Brutto-)Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale jeweils zur Hälfte ausgeglichen. Die vom Kläger mit 200,00 € geltend gemachte merkantile Wertminderung hat die Beklagtenseite vorgerichtlich insgesamt nicht anerkannt. Danach ergab sich ein unregulierter Restbetrag von 1.178,76 €, den der Kläger mit seiner am 21.02.2017 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 17.03.2017 zugestellten Klage vom 15.02.2017 eingeklagt hat. Am 21.04.2017 hat die Beklagte zu 2) auf die merkantile Wertminderung einen hälftigen Betrag von 100,00 € gezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen V[…]


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