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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchführung trotz Vorhandenseins eines elektronischen Fahrtenschreibers

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VG Hannover – Az.: 5 B 5094/19 – Beschluss vom 24.02.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,00 EURO festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Antragsgegners, dass er für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen muss.

Der Antragsteller ist Halter eines mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestatteten Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen C.. Am 29. Juni 2018 um D. Uhr missachtete der Fahrer dieses Fahrzeuges in der Gemarkung Seelze, BAB 2, Richtung Berlin, km 240,850, ein Überholverbot. Es existiert kein Beweisfoto, auf dem die fahrzeugführende Person zu sehen ist.

Unter dem 13. Juli 2018 übersandte die Region Hannover als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde dem Antragsteller ein Anhörungsschreiben zu der o. g. Verkehrszuwiderhandlung und unter dem 6. September 2018 einen Zeugenbefragungsbogen. Der Antragsteller sandte letzteren nicht zurück, sondern ließ über seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Bereits am 27. August 2018 suchte ein Polizeibeamter der mit der Fahrerermittlung beauftragten Polizeistation E. den Antragsteller persönlich auf und bat um die Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u. a.), aus denen hervorgehen könnte, wer den Lkw bei der verkehrswidrigen Handlung führte; der Antragsteller habe daraufhin lediglich auf seine anwaltliche Vertretung verwiesen und eine Einsichtnahme jedweder Art verweigert (vgl. Bl. 22 VV).

Am 1. Oktober 2018 stellte die Region Hannover das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OwiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO ein, da die betroffene Person nicht habe festgestellt werden können und die Ermittlungen erfolglos geblieben seien.

Unter dem 21. August 2019 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches hinsichtlich des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen C., an und gab ihm Gelegenheit, sich binnen Wochenfrist schriftlich zu äußern. Antragsgemäß erfolgte eine Fristverlängerung der Stellungnahmefrist. Unter dem 5. September wandte sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit verschiedenen Argumenten, auf die Bezug genommen wird, gegen die angedrohte Fahrtenbuchauflage.

Mit Bescheid vom 17. September 2019 (Bl. 12ff. d. A.) ordnete der Antragsgegner – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – an, für […]


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