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WEG- Gemeinschaftsordnung – Verbot der Haustierhaltung wirksam?

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Hundehaltung in Eigentumswohnung: Klage abgewiesen
In einem Rechtsstreit um die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung hat das Amtsgericht Konstanz entschieden, dass die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), den beklagten Wohnungseigentümern nicht verbieten kann, ihren Hund in der Wohnung zu halten.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 C 397/21 WEG springen.

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Kernpunkte des Streits
Die WEG hatte die Beklagten verklagt, um die Entfernung des Hundes aus ihrer Wohnung zu erreichen, weil die Gemeinschaftsordnung eine Haustierhaltung ausdrücklich ausschließt. Die Beklagten argumentierten, dass ihre Tochter den Hund aus gesundheitlichen Gründen benötigt, da er ihr bei der Bewältigung von Angst, Depressionen und einer Computerspielsucht hilft.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Konstanz wies die Klage ab. Das Urteil begründet sich darauf, dass die Durchsetzung des Tierhalteverbots aus der Gemeinschaftsordnung in diesem Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Zudem stellte das Gericht fest, dass keine konkrete Belästigung durch den Hund vorliegt.
Unwirksames Verbot der Hundehaltung
Die Klage gegen die Hundehaltung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage besteht. Die Klägerin argumentiert, dass die Entfernung des Hundes und ein Verbot zukünftiger Hundehaltung aus § 6 Nr. 5 der Gemeinschaftsordnung i.V.m. § 1004 BGB abzuleiten seien. Allerdings ist diese Regelung in der Gemeinschaftsordnung unwirksam, da sie zu unbestimmt ist. Bei der Auslegung der Gemeinschaftsordnung müssen die Grundsätze für Grundbucherklärungen angewendet werden. Das Gericht hat dabei selbstständig auszulegen, wobei maßgebend Wortlaut und Sinn sind.
Haustierbegriff und Unbestimmtheit
Die Unbestimmtheit der Regelung führt dazu, dass ein eindeutiger Inhalt, was Haustierhaltung ist, nicht zu finden ist. Die Regelung bleibt unbestimmt, und das Verbot ist unwirksam. Ein generelles Haustierverbot verstößt gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers sowie gegen §§ 134, 138, 242 BGB und macht die Regelung ebenfalls nichtig. Die Klägerseite kann sich nicht auf eine BGH-Entscheidung zu einem unangefochtenen Mehrheitsbeschluss hinsichtlich des generellen Verbotes der Hundehaltung berufen. Schließlich kann auch der Einschub in […]


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